§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Working Light erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Working Light sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Working Light.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten von Working Light sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Montage und Installationsmaterial sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn diese sind separat aufgeführt.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich Working Light an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Working Light genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Working Light die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportprobleme usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Working Light oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat Working Light auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Working Light, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Working Light von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Working Light nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern Working Light die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Working Light.
(5) Working Light ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Working Light setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Working Light berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung vom Lieferanten von Working Light an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten von Working Light verlassen hat, spätestens ab Übergabe von Working Light an die den Transport ausführende Person. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Gewährleistung / Haftungsausschluss
(1) Die Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers/ Lieferanten von Working Light nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte. Der Käufer muss eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, widerlegen. Für normale Abnutzung der Ware bzw. für Verschleißteile sowie für gebrauchte Ware wird generell keine Haftung übernommen. Weiterhin besteht keine Haftung bei Mängeln/ Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware zurückzuführen sind sowie für Mängel/ Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Überspannung entstanden sind.
(3) Der Käufer muss Working Light Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich einschließlich Fehlerbeschreibung mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Working Light unverzüglich nach Entdeckung schriftlich einschließlich Fehlerbeschreibung mitzuteilen.
Unser Produktkatalog
Wenn Sie sich für unseren Produktkatalog interessieren, schicken wir Ihnen gerne einen Link auf ein PDF per Email. Bitte geben Sie uns die dafür nötigen Daten. Auch hören wir gerne, für welches Vorhaben Sie an unserer Lichtplanung interessiert sind.
(2) Gerät der Käufer in Verzug, so ist Working Light berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(3) Wenn Working Light Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn Working Light andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Working Light berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Working Light ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Mängel oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Der Lieferant ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegenüber Working Light sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Working Light für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Working Light garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Soweit die Haftung von Working Light ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Working Light.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Working Light und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Version V2 11-2013